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Praktische Umsetzung (Teil 2)

Kindheits- und Jugendrente nach dem "Schreiber-Plan"

1) Eckpunkte des Schreiber-Plans

(Zitat-Auszüge W. Schreiber 1:)

"Die Kindheitsrente wird von der Gesamtheit der zur gleichen Zeit erwachsenen Arbeitnehmer finanziert und selbstverständlich dem Erziehungsberechtigten als dem Treuhänder des Kindes ausbezahlt. Damit übernimmt das Kind zugleich die Verpflichtung, im Verlauf seines eigenen Arbeitslebens diese ihm vorschußweise gewährte Rente in Jahresraten zurückzuzahlen. Aus eben diesem Rückfluß werden die Rentenvorschüsse für die dann im Kindesalter Stehenden bestritten.
Jedes Kind hat bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Höhe von b Prozent des Arbeitseinkommens seines Ernährers. Im Falle, daß der Vater tot oder arbeitsunfähig ist, bemißt sich der Unterhaltsanspruch auf b Prozent von 40 Prozent des "durchschnittlichen Arbeitseinkommen in der Bundesrepublik" (nämlich: eines vom Statistischen Bundesamt unter parlamentarischer Aufsicht errechneten "durchschnittlichen Arbeitseinkommens in der Bundesrepublik" für das vergangene Jahr. Diese Zahl ist verbindliche Meßzahl für die Berechnung der individuellen Rentenansprüche im darauffolgenden Jahr.)
Jeder Arbeitstätige ist von seinem 35. Lebensjahr an zur Rückerstattung der in der Kindheit und Jugend erhaltenen Vorschußrente verpflichtet. Die Erstattungsrate bemißt sich nach einem Prozentsatz vom Bruttoarbeitseinkommen, gestaffelt nach dem eigenen Familienstand, zahlbar bis zur Erreichung des Rentenalters.
Die Erstattungspflicht des Heranwachsenden wird nach seinem Familienstand gestaffelt. Als normal gilt der Erstattungsfaktor von c Prozent des Arbeitseinkommens nach Erreichung des 35. Lebensjahres für den arbeitstätigen Ehemann mit zwei Kindern:

Für Arbeitstätige anderen Familienstandes gelten folgende Erstattungssätze:

für Unverheiratete = 2c
für Verheiratete ohne Kinder = 1,5c
für Verheiratete mit 1 Kind = 1,25c
für Verheiratete mit 2 Kindern = 1c
für Verheiratete mit 3 Kindern = 0,75c
für Verheiratete mit 4 Kindern = 0,5c
für Verheiratete mit 5 Kindern = 0,25c
für Verheiratete mit 6 und mehr Kindern = 0

Diese Staffelung diene nur als Beispiel. Es ist natürlich auch jede andere, numerisch verschiedene, aber gleichsinnige Staffelung denkbar. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so haben auch beide die ihrem Arbeitseinkommen und der Kinderzahl entsprechende Erstattungsrate zu leisten.

Dem unverheirateten 35jährigen wird die doppelte Erstattungsquote aufgebürdet (gegenüber dem Ehepaar mit zwei Kindern); sie hält sich dabei an rein wirtschaftliche Gegebenheiten Diese Doppelung ist auch in den Fällen gerecht, in denen aus biologischen Gründen eine Verheiratung unmöglich oder unerwünscht ist.
Ob einer ehelos bleiben will und wieviel Kinder er haben will, sei seine eigene, höchst individuelle Entscheidung, in die ihm kein Staat und keine Gesellschaft dreinreden soll. Daß er aber von dem wirtschaftlichen Vorteil, den seine unterdurchschnittliche Leistung in Bezug auf die Bestanderhaltung der Gesellschaft obendrein zur Folge hat, einen kleinen Teil zugunsten derer hingibt, die sein Untersoll unter wirtschaftlichen Opfern kompensieren helfen, dürfte nicht unbillig sein und nicht als Nötigung empfunden werden.
Mit der Zahlung der Erstattungsraten wird dem Herangewachsenen bis zum 35. Lebensjahr Zeit gelassen. Diese Atempause ist zweckmäßig, weil der Mensch in diesen ersten 15 Jahren seines Arbeitslebens aus natürlichen Gründen sein dann erst im Anlaufen befindliches Arbeitseinkommen für besonders dringende Individualbedürfnisse soll verwenden können: Beschaffung langlebiger Verbrauchsgüter, Vollendung der Berufsausbildung usw.
Die Rentenkasse des Deutschen Volkes, Abteilung für Kindheits- und Jugendrenten verkündet im September eines jeden Jahres die Höhe des Prozentsatzes c des normalen Erstattungsfaktors für das darauffolgende Jahr. Sie bemißt ihn so, daß die Beiträge der Über-35jährigen gerade die Ansprüche der Unter-20jährigen decken."

2) Rentenfaktoren nach dem Schreiber-Plan

Prof. Schreiber schwebte vor, der Faktor b für die Kindheits- und Jugendrente, die im Folgenden einfach als Jugendrente bezeichnet wird, möge bei 6 bis 8% des väterlichen Einkommens liegen und der Erstattungsfaktor c bei 4 bis 6%. Hier gewählt für die Jugendrente: b = 7%. Wie groß muß dann c sein?
Im Durchschnitt erreicht ein Anteil von 0,95 der Geborenen das Lebensalter von 0 bis 20 Jahren. Die Lebenserwartung L0-20 = 0,95. Ein Anteil von 0,78 der Geborenen erreicht das Lebensalter von 35 bis 65 Jahren. Die Lebenserwartung L35-65 = 0,78. Diese Zahlen sind einer Lebenserwartungstabelle der Allianz-Versicherung etwa aus dem Jahr 1990 entnommen.
Verknüpft mit den Faktoren b, c, der jeweiligen Lebenserwartung L. der jeweiligen Zahlungsdauer der Jugendrente und der Rückerstattung ergibt sich die Beziehung:

L0-20 x b x 20 [% x Jahre] = L35-65 x c x 30 [% x Jahre]   
0,95 x 7 x 20 [% x Jahre ] = 0,78 x c x 30 [% x Jahre ] = 133 [% x Jahre]
c = 133 : (0,78 x 30) = 5,68%

Es ist zu bedenken, daß mit höherem Lebensalter, beispielsweise mit 55 Jahren, der Rückerstattungsbeitrag durch den Faktor c bei höherem Gehalt (Lohn) auch höher liegt als im Durchschnitt. Das wird aber dadurch ausgeglichen, daß in der Lebenserwartungskurve in diesem Alter ein stärkerer Abfall zu erkennen ist.
Die sich aufdrängende Frage ist: Wieviel können Eltern und die vergleichbaren Kinderlosen von ihrem Einkommen jeweils für ihren Lebensstandard ausgeben und welcher Lebensstandard wird durch den Faktor b von Prof. Schreiber den Kindern zugebilligt?
Zur Klärung der Fragen wird die finanzielle Lage einer Drei-Kinder-Familie mit durchschnittlichem Arbeitseinkommen des Vaters jener eines vergleichbaren, erwerbstätigen und kinderlosen Ehepaares gegenübergestellt, wobei die Mutter nach dem Kindergroßziehen nicht auch noch erwerbstätig werden soll, weil ja ihre Arbeit im Hause schon eine Vollzeitbeschäftigung von hoher Güte ist. - Während des Kindergroßziehens hat sie die 7-Tage-Woche mit 14 Stunden täglich zu bewältigen. - Zusätzlich wird die Voll-Personen-Rechnung nach F. Oeter herangezogen.

Die international gebräuchliche Messung des Wohlstandsniveaus beruht auf der wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnis, daß ein gleiches Wohlstandsniveau vorliegt, wenn das Einkommen eines Alleinstehenden für jeden zweiten im gemeinsamen Haushalt lebenden Erwachsenen um 8/10 und je Kind im Mittel um 6/10 ansteigt (Kinder werden je nach Lebensalter mit 0,3 bis 0,9 bewertet).
Danach stellt ein kinderloses Ehepaar 1,8 Voll-Personen dar und eine Familie mit drei Kindern 3,6 Voll-Personen.
Wenn der Schreiber-Plan eingeführt und die Kinderlosen einen Ersatzbeitrag für nicht großgezogenen Nachwuchs zahlen, dann sollten die Sozialabgaben für Kinderfamilien und Kinderlose gleich groß sein. Diese Abgaben betrügen dann: 15 % Steuern; 1,5 % Kirchensteuer; 10 % Rentenbeitrag; 2,5 % Arbeitslosenversicherung; 1,7 % Pflegeversicherung; 7 % Krankenkasse; summiert wären es 37,7 % und gerundet 38 %.

3) Vergleich der verfügbaren Gelder nach dem Schreiber-Plan

A) Kinderfamilie

Die beiden Eltern erhalten bei drei Kindern und b = 7 %: 3 x 7 % = 21 % zum Nettogehalt des Vaters von 62 % dazu. Zusammen sind es bei drei Kindern für die 20 Jahre des Kindergroßziehens 83 %. Nach der Voll-Personen-Rechnung erhalten die Eltern davon die Hälfte = 41,5 % und die Kinder die andere Hälfte = 41,5 % (abweichend von W. Schreiber, der den Kindern nur 21 % zugesteht).
Die Eltern erhalten zu ihrer persönlichen Verfügung:

41,5 % x 20 Jahre = 830 [% x Jahre] ½ Vatergehalt + ½ Jugendrente
62 % x 25 Jahre = 1550 [% x Jahre] Vatergehalt ohne Kinderlast
-0,75 c = -0,75 x 5,68 % = -4,26 % x 30 Jahre = -127,8 [% x Jahre] Rückerstattung
summiert = 2252,2 [% x Jahre]

Verteilt auf 45 Jahre der Erwerbstätigkeit sind das im Mittel 50 % des Vatergehaltes, über das sie verfügen können.

B) Kinderloses Ehepaar

Beim kinderlosen Ehepaar soll jeder nach Prof. Schreiber 1,5 c = 1,5 x 5,68 % = 8,52 % rückerstatten. Die Ehefrau ist vom 20. bis zu 60. Lebensjahr erwerbstätig und verdient in der Regel das 0,8fache des Ehemannes. Jugendrente erhalten sie nicht. Für sie sieht die Rechnung etwas anders aus.

62 % x 45 Jahre = 2790 [% x Jahre] Gehalt des Ehemannes
0,8 x 62 % x 40 Jahre = 1984 [% x Jahre] Gehalt der Ehefrau
-8,52 % x 30 Jahre = -255,6 [% x Jahre] Rückerstattung des Ehemannes
-0,8 x 8,52 % x 25 Jahre = -170,4 [% x Jahre] Rückerstattung der Ehefrau
summiert = 3438 [% x Jahre]

Verteilt auf 45 Jahre der Erwerbstätigkeit des Ehemannes sind das im Mittel 76,4 % des Gehaltes des Ehemannes, über das die kinderlosen Eheleute verfügen können. Es ist das Eineinhalbfache dessen, was vergleichbaren Eltern verbleibt. Durch diese sehr milden Regelungen gemäß dem ursprünglichen Schreiber´schen Vorschlag kann die Prämiierung der Kinderlosigkeit nicht beendet werden.

4) Vorschlag eines familiengerechten Rentenschlüssels

Um der durch das Kindergroßziehen verursachten relativen Armut der Familie zu begegnen, wird deshalb eine 20 Jahre zu gewährende Jugendrente von 20% des Vatergehaltes vorgeschlagen, also b = 20 %. Dann muß der Rückerstattungsfaktor c = 16,2 % betragen. (Errechnung von c siehe oben) Die Erstattung wird nach unserem Vorschlag wie folgt gestaffelt:

für Verheiratete und Unverheiratete ohne Kinder = 2c
für Eltern mit 1 Kind = 1,7c
für Eltern mit 2 Kindern = 1,4c
für Eltern mit 3 Kindern = 1,0c
für Eltern mit 4 und mehr Kindern = 0,6c

Ein weiterer Abschlag ist nicht vorgesehen, damit niemand durch Kinderzeugung seinen Lebensunterhalt erwirbt. Im Durchschnitt sind 3,4 Geburten in solchen Familien erforderlich, die gesunde Kinder haben können, um die Bevölkerungszahl zu erhalten. Daher wird erst bei drei Kindern der Faktor c = 1,0 gesetzt und nicht schon bei zwei Kindern.
Über die Faktoren b und c sowie über die Staffelung von c soll jetzt noch nicht endgültig befunden werden; denn darüber ist noch unter verschiedenen Blickwinkeln nachzudenken.

D.L.

1 Prof. Dr. Wilfried Schreiber, Existenzsicherheit in der Industriegesellschaft - Vorschläge zur "Sozialreform". Schriftenreihe des Bundes katholischer Unternehmer. Verlag J.P. Bachem, Köln 1955 (vergriffen).

2 F. Oeter: "Wege zum Familienlastenausgleich" in ‚Neue Anthropologie' 1/82, S. 14

Schutzbund für das Deutsche Volk e. V. Postfach 20 17 05 D-80017 München

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