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Meinungsfreiheit heute

Vortrag von Rechtsanwältin Gisa Pahl am 31.3.2007
Quelle: Deutsches Rechtsbüro
www.deutsches-rechtsbuero.de

„Ehre – Freiheit – Vaterland“, - das ist der Wahlspruch der Deutschen Burschenschaft. Wie es mit diesen Werten heutzutage in unserem Lande aussieht, und wie Justiz und andere Behörden diese Werte beurteilen, möchte ich Ihnen im folgenden anhand von Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre darstellen, - und ich kann jedes Wort durch das entsprechende Urteil belegen:

Beginnen wir mit dem Vaterland.

Die Rechtsprechung hat entschieden, daß keine strafbare Verunglimpfung des Staates vorliegt, sondern die folgenden Äußerungen erlaubt sind:
Erlaubt ist die Bezeichnung des Deutschlandliedes als „Scheißlied“[1].
Erlaubt ist ein Lied, in dem es unter anderem heißt: „Doch der Bundesadler stürzt bald ab / Denn Deutschland, wir tragen Dich zu Grab. /…. / da kann eigentlich nur noch eins passieren:/ Deutschland muß sterben, damit wir leben können“[2].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem es unter anderem heißt: “Vom Maßkrug bis zum Meßwein, / der Arbeitslose kriegt kein Geld / Deutschland, Deutschland über alles, / ein Idiot, wer für dich fällt“[3].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem es unter anderem heißt: „Schleimigkeit und Frust und bleifrei / Für das deutsche Tartanland / Darauf laßt uns einen heben / Vorneweg und Hinterhand /Schlagstockfrei und Krebs und Gleitcreme / Deutschland wuchert mit dem Pfund / kopuliern im deutschen Stalle / Mutterschaf und Schäferhund“[4].
Erlaubt ist eine Fotomontage, auf dem ein Gelöbniszeremoniell der Bundeswehr dargestellt wird und darüber ein Mann, der auf die schwarz-rote-goldene Fahne uriniert[5].
Erlaubt ist das Setzen einer schwarz-rot-goldenen Fahne in einen Haufen Pferdemist, um damit gegen die Reichskriegsflagge und die Neonazis zu demonstrieren[6].

Ich weiß nicht, wie Sie diese Gerichtsentscheidungen bewerten. Ich möchte dies auf den folgenden Nenner bringen: Das Vaterland wird in den Dreck gezogen und daran ist nichts Schlimmes.

Kommen wir zur Freiheit.

Die Rechtsprechung hat seit dem Mauerfall im Jahre 1989 und insbesondere seit dem „Aufstand der Anständigen“, besser gesagt: dem „Aufstand der politisch Korrekten“, im Jahre 2000 die folgenden Urteile gefällt:
Strafbar und eine Beleidigung ist es, wenn ein „Rechter“ einen „Linken“ als „rote Zecke“ bezeichnet[7]. Umgekehrt ist es erlaubt und keine Beleidigung, wenn ein „Linker“ einen „Rechten“ als „braune Ratte“ benennt[8]. Erlaubt ist auch die Bezeichnung einer politisch unkorrekten Partei als „nicht wählbaren, kriminellen Bodensatz in einer offenen Gesellschaft“[9].

Strafbar als Volksverhetzung ist nicht nur das Leugnen eines bestimmten, offenkundigen Vorganges in der Geschichte des 20. Jahrhunderts und führte für die Täter zu mehrjährigen Haftstrafen ohne Bewährung, sondern auch die Verharmlosung dieses geschichtlichen Vorganges, indem es beispielsweise strafbar ist, wenn der Bombenangriff auf Dresden im Februar 1945 zu dieser geschichtlichen Offenkundigkeit in Beziehung gesetzt wird[10].

Erlaubt ist dagegen im Zusammenhang mit diesem Bombenangriff die Parole „Bomber Harris – do it again“[11], und Strafverfahren wegen der Leugnung oder Verharmlosung der Vertreibung der Deutschen aus Schlesien, Pommern und Ostpreußen im Jahre 1945 sind mir nicht bekannt und ich halte sie auch für unwahrscheinlich.

Im Gegenteil wurden politisch unkorrekte Deutsche wegen Plakaten, die die Vertreibung kritisieren, von einem polnischen Gericht wegen des polnischen Strafgesetzes verurteilt, das unserer Volksverhetzung entspricht. Da Polen wie die BRD zur EU gehören, da es mittlerweile den Europäischen Haftbefehl gibt, und da dieser bei rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten eine Verhaftung und Auslieferung an den anderen europäischen Staat vorsieht, ist es denkbar, daß jeder Deutsche, der in der BRD etwas sehr Kritisches über Polen im Zusammenhang mit der Vertreibung sagt oder schreibt, nach dem in Polen geltenden Strafgesetz dorthin ausgeliefert und dort verurteilt wird, - obwohl eine solche Kritik in der BRD und nach unseren Gesetzen nicht strafbar ist.

Aber kehren wir wieder zu unserem Strafrecht zurück:

Strafbar ist als Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen nicht nur das Zeigen verschiedener germanischer Runen, wie der Odalrune[12] und der Wolfsangel[13], sondern auch die Abbildung von Totenköpfen[14], Dreieckswinkeln[15], Flammen[16] und des Grußes „Mit deutschem Gruß“ in einem Brief[17]. Ein Verfahren oder gar eine Verurteilung von Anhängern des Fußballvereins St. Pauli in Hamburg, der einen großen Totenkopf als Vereinsfahne zeigt, sind mir dagegen nicht bekannt und ich halte sie auch für unwahrscheinlich.
Strafbar als Volksverhetzung ist es, die Ausländer als „Sozialparasiten“[18] oder „Asylbetrüger“[19] oder als „Invasion“ zu bezeichnen und zur „Notwehr gegen die Überfremdung“ aufzurufen[20].
Strafbar als Volksverhetzung ist ein Aufkleber mit der Aufschrift „Rassenmischung“ sei „Völkermord“ und dem Zusatz „So nicht“ unter einer Zeichnung, auf der sich ein dunkelhäutiger Mann und eine hellhäutige Frau umarmen[21].
Strafbar als Volksverhetzung sind Lieder, in denen die deutschen Frauen aufgefordert werden, ihr „Blut rein zu halten“, und in denen vor „Ausländerflut, Rassenmischung und Volksverrat“ die Rede ist[22].
Strafbar als Volksverhetzung ist ein Aufkleber mit dem Bild eines Farbigen mit nacktem Oberkörper und abstehenden Haaren und der Aufschrift „Mein Freund ist Ausländer“ und er lebe „glücklich in Ghana“[23].
Strafbar als Volksverhetzung ist unter bestimmten Voraussetzungen die Parole, die Ausländer sollten „raus“[24]. Dagegen ist erlaubt die Parole „Deutsche raus“[25]. Auch erlaubt ist die Forderung, ein politisch unkorrekter Verein sei ein „rechter Sumpf“ und sei auszurotten und solle aus der Stadt herausgehen[26].

So ist es nicht verwunderlich, daß in den letzten Jahren die Zahl an Strafverfahren gegen politisch unkorrekte Deutsche drastisch stieg und in der Öffentlichkeit das Bild hervorrief, „die Rechten“ seien „alle kriminell“. Die Behörden nennen die folgenden Zahlen:

Straftaten wegen Verwendens verfassungswidriger Kennzeichen:
2001: 6336, - 2002: 7.294, - 2003: 7.551, - 2004: 8.337 – 2005: 10.881,

Straftaten wegen Volksverhetzung:
2001: 2.538, - 2002: 2.513, - 2003: 2.138, - 2004: 2.578 – 2005: 2.277,

zusammen sind dies Straftaten wegen Meinungsäußerungsdelikten:
2001: 8.874, - 2002: 9.807, - 2003: 9.689, - 2004: 10.915 – 2005: 13.158 [27].

Die Straftaten mit „linksextremistischem Hintergrund“ betrugen dagegen zum Beispiel im Jahre 2005 nur 2.305, so daß der Eindruck erweckt wird, als verübten die „Rechten“ knapp sieben Mal so viele Straftaten wie die „Linken“ und seien sehr viel krimineller und gewalttätiger. Bei näherer Betrachtung stellt man aber folgendes fest: Die 2.305 Taten von „Links“ betreffen „übliche“ Straftaten, also vor allem Sachbeschädigungen, Landfriedensbruch und Körperverletzungen, denn es gibt in der BRD keine „Meinungsäußerungsdelikte“ gegen „Linke“. Die 15.361 Taten von „Rechts“ dagegen setzen sich mit den oben genannten 13.158 Taten oder 87 % wegen Meinungsäußerungsdelikten und 2.203 „üblichen“ Straftaten zusammen. Vergleicht man nun die „üblichen“ Straftaten“ zwischen „Links“ und „Rechts“, liegt die Zahl der 2.305 Straftaten von „Links“ sogar höher als die 2.203 Straftaten von „Rechts“. Es gibt also mehr Gewalttaten von „Links“ als von „Rechts“, das Verhältnis der Gewalttaten zwischen „Links“ und „Rechts“ ist also genau umgekehrt gegenüber dem des ersten Anscheins.

Ich weiß nicht, wie Sie dies alles und die oben genannten Entscheidungen bewerten. Ich möchte dies auf den kurzen Nenner bringen: Die Meinungsfreiheit ist nach „links“ verrutscht und für politisch unkorrekte Deutsche stark eingeschränkt und gefährdet.

Kommen wir schließlich zur Ehre:

Hier möchte ich die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nennen. Sie indiziert seit den neunziger Jahren vor allem zahlreiche Tonträger mit sogenannter Rechtsrock-Musik als jugendgefährdend, weil sie den Krieg oder den Nationalsozialismus verherrlichen, so daß es als Folge der Indizierung strafbar ist, sie öffentlich darzubieten. Auf diesen Tonträgern befinden sich auch zahlreiche alte Lieder und Gedichte, die damit ebenfalls jugendgefährdend und aus der Öffentlichkeit verbannt worden sind.

Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit zu äußern, ist zum Beispiel ein Lied eines Tonträgers mit dem Titel „Ehre – Freiheit – Vaterland“ einer Rechtsrockgruppe in der die Worte „Todesbereitschaft für das Land …. Ehre, Kameradschaft, die uns verband / Deutschland hieß unser letzter Schwur / …. Wir sind noch im Grab Dir treu geblieben“ vorkommen[28].
Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit zu äußern, ist ein Lied eines Tonträgers einer Musikgruppe „Stahlgewitter“ mit dem Gedicht Adalbert Stifters, in dem die Worte „Ehre… Treue … Pflicht …. Verrat….Volk …. Heimat“ vorkommen. In dem Prozeß, der noch nicht abgeschlossen ist, wurde vorgetragen, daß dieses Gedicht gar keine Verherrlichung des Nationalsozialismus sein kann, weil der Dichter Adalbert Stifter von 1805 bis 1868 lebte und damit 23 Jahre vor Hitlers Geburt starb. Aber die Bundesprüfstelle antwortete sinngemäß „Tut nichts, das Gedicht ist doch eine Verherrlichung, weil es im Dritten Reich oft vorgetragen und gedruckt wurde“[29].

Jugendgefährdend, - und daher strafbar, in der Öffentlichkeit zu äußern, ist ein Lied von Max von Schenkendorf über die „Treue“, und ich mußte vor einigen Tagen dem Veranstalter der heutigen Versammlung dringend davon abraten, daß Sie dieses Lied nachher vor demHambacher Schloß singen, weil Sie sich sonst strafbar machen würden[30].
Ich weiß nicht, wie Sie diese Entscheidungen bewerten. Ich jedenfalls finde es bezeichnend für den Zustand unseres Landes, daß Ehre, Treue und die alten Werte jugendgefährdend sind.

Lassen Sie mich daher zusammenfassen:

Das Vaterland ist Scheiße, die Freiheit ist eingeschränkt und die Ehre ist jugendgefährdend, - das ist die heutige Lage. Da kann ich nur sagen: „Denk ich an Deutschland in der Nacht, so bin ich um den Schlaf gebracht !“.

Damit diese für mich unerträglichen Zustände nicht so bleiben und sich nicht noch weiter verschlimmern, bitte ich Sie alle, vor diesen Tatsachen nicht die Augen zu verschließen und auch nicht tatenlos auf eine Wende zum Besseren zu hoffen. Ich rufe Sie vielmehr dazu auf, für die von Ihnen vertretenen Werte Ihres Wahlspruches und insbesondere für die gefährdete Meinungsfreiheit einzutreten. Machen Sie diese Urteile bekannt ! Beziehen Sie gegen diese Einschränkungen der Freiheitsrechte Stellung! Und fügen Sie Ihren drei Werten einen vierten hinzu, nämlich den der Solidarität mit den Betroffenen.

Denn hinter jedem einzelnen dieser von mir aufgezählten Urteile verbirgt sich jeweils ein menschliches Schicksal. Die in dürre Worte von mir genannten Gerichtsurteile stellen nur den Höhepunkt eines oft Monate oder sogar Jahre andauernden Strafverfahrens dar, dem gewöhnlich Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und tagelange Gerichtssitzungen vorangehen, der von Pressekampagnen begleitet wird, und in dem nicht nur in Einzelfällen berufliche Schwierigkeiten bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes, das Zerbrechen der familiären Beziehungen bis hin zur Scheidung und die Zerstörung vieler oder sogar aller sozialer Beziehungen folgten. Diese totale menschliche Ausgrenzung geht wegen der anfallenden hohen Gerichts- und Anwaltskosten oft mit dem totalen wirtschaftlichen Ruin einher und führt in den meisten Fällen zu einem totalen Rückzug des Diskriminierten aus seiner politischen Betätigung bis hin zu einer Aufgabe der bisherigen politischen Meinung, - so wie es ja wohl auch politisch gewollt ist.

Ohne Ihre Solidarität und ohne Ihren Einsatz für die Meinungsfreiheit und die anderen Grundrechte könnte es sein, daß Sie selbst eines Tages das nächste Opfer der politisch Korrekten und der politischen Justiz sind und daß am Schluß die Freiheit gar nicht mehr vorhanden ist. Ein solcher Einsatz für die Grundrechte ist möglich, und trotz zahlreicher Mißerfolge wurden in den letzten Jahren doch einige Erfolge vor Gericht erzielt. Wenn Sie mehr darüber wissen und etwas über entsprechende Veröffentlichungen erfahren wollen, können Sie dies auf einer Internetseite und in zwei Büchern lesen[31]. Und so möchte ich mit dem gerade heute wieder so wichtigen Teil des Rütlischwures aus Schiller Wilhelm Tell schließen: „Wir wollen frei sein, wie die Väter waren“,- und die Mütter schließe ich hier ausdrücklich mit ein.

[1] Generalbundesanwalt, Verfügung vom 27.06.2001, Az. 3 ARP 617/01-3 u.a.
[2] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 03.11..2000, Az. 1 BvR 581/00, zu finden in NJW 2001, 596
[3] Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 07.05.1985, Az. 3 Ns 43/85, zu finden in NJW 1985, 2431
[4] Bundesverfassungsgericht Beschluß vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87, zu finden in MDR 1990, 688
[5] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86 u.a., zu finden in MDR 1990, 685
[6] Landgericht Aachen, Urteil vom 16.01.1995, Az. 73 Ns 42 Js 166/92, zu finden in NJW 1995, 894
[7] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 03.05.1999, Az. 2 BvR 621/99
[8] Landgericht Paderborn, Beschluß vom 22.11.1993, Az. 1 S 180/93
[9] Landgericht Potsdam, Beschluß vom 29.09.1999, Az. 3 O 496/99
[10] Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.09.2000, Az. 2 Ss 296/00
[11] Staatsanwaltschaft München I, Verfügung vom 03.05.2004, Az. 115 Js 1037/04 u.a.
[12] Landgericht Ulm, Urteil vom 17.11.1997, Az. 11 Js 11586/94 u..a.
[13] Amtsgericht Passau, Beschluß vom 11.12.1991, Az. 2 Js 4826/90 u.a.
[14] Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 09.01.2003, Az. BvR 1930/02
[15] Bundesgerichtshof, Beschluß vom 31.07.2002, Az. 3 StR 495/01, zu finden in NJW 2002, 3186
[16] Amtsgericht Erfurt, Urteil vom 13.05.1997, Az. 140 Js 4628/97 42 Ds
[17] Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.1976, Az. 3 StR 280/76 (S), zu finden in BGHSt 27, 1
[18] Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2000, Az. 2 Ss 147/00
[19] Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 17.08.1994, Az. 4 St RR 105/94, zu finden in NJW 1995, 145
[20] Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beshcluß vom 22.02.2002, Az. 1 St RR 14/02
[21] Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 24.06.1994, Az. 1 Ss 80/94, zu finden in NStZ 1994, 490
[22] Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 12.05.1993, Az. 303 Js 21469/92, zu finden in JMS-Report Juni 1996, 51
[23] Amtsgericht Mühlhausen, Urteil vom 13.10.1995, Az. 101 Js 47198/94
[24] Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94, zu finden in NStZ 1995, 136
[25] Staatsanwaltschaft Nürnberg, Verfügung vom 27.11.1996, Az. 404 AR 232450/96
[26] Staatsanwaltschaft Bielefeld, Verfügung vom 25.07.1995, Az. 46 Js 572/95
[27] www.verfassungsschutz.de oder www.bmi.de – Verfassungsschutzbericht 2001, S. 37 und 140 – 2002: S. 32 und 116 – 2004: S. 32 – 2005 Kurzzusammenfassung
[28] Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Entscheidung Nr. 5160 vom 09.01.2003, Az. Pr 441/02
[29] aaO, Entscheidung Nr. 6356 vom 11.10.2002, Az. Pr. 341/02
[30] Auskunft der Bundesprüfstelle im Februar 2007 an Rechtsanwältin Gisa Pahl
[31] www.deutsches-rechtsbuero.de
Deutsches Rechtsbüro: Mäxchen Treuherz und die juristischen Fußangeln, ISBN 3-9809648-0-9
Schüßlburner/Knütter: Was der Verfassungsschutz verschweigt, z.B. Kapitel III und IX, ISBN 3-939869-51-1

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